Neueste Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs und Urteile in Deutschland!
Bei einem Glücksspiel-Monopol handelt es
sich nach der Terminologie des EuGH um eine
rechtfertigungsbedürftige
"Ausschließlichkeitsregelung" die nur
ausnahmsweise für zulässig erachtet werden
kann. (Art. 55 EG)
Nationale Regelungen, die - wie das in Frage
stehende Glücksspielmonopol - die
Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
(Art. 43 und 49, 50 EG; Art 56, 57 AEUV)
beschränken, sind nur unter Einhaltung aller
vier Voraussetzungen zulässig:
1.
Sie müssen in nicht diskriminierender Weise
angewandt werden,
2.
sie müssen zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses entsprechen,
3.
sie müssen zur Erreichung des verfolgten
Ziels geeignet sein und
4.
sie dürfen nicht über das hinausgehen, was
zur Erreichung dieses Ziels erforderlich
ist.
(vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius)
- Rn. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 -
Rn. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04
(Rosengren)
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer
beschränkt wird, mit dem Ziel, die
Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern,
muß die Beschränkung aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem
Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten
zum Spiel wirklich zu vermindern und die
Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und
systematisch zu begrenzen. EuGH, Urteil vom
06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04
(Plancanica u.a.) - Rdnr. 58.
Das EG-Recht legt den Mitgliedstaaten eine
Untersuchungspflicht und die Beweislast auf.
(EuGH, Rs.C-42/02, Lindman, Slg. 2003,
I-13519, Rn. 25 und 26; EuGH, Rs. C-67/98,
Zenatti, Schlußanträge von GA Fenelly, Slg.
1999, I-7301, Rn. 29.)
Zur Rechtfertigung müssen die
Mitgliedstaaten grundsätzlich zur
Beschränkung von Vertragsfreiheiten bei der
Ermittlung von Gefahren eine Risikobewertung
auf der Grundlage der zuverlässigsten
wissenschaftlichen Informationen und Daten
vornehmen. Diese strenge, wissenschaftlich
zu fundierende mitgliedstaatliche
Rechtfertigungsobliegenheit, deren Erfüllung
die Prüfung der tatsächlichen Tauglichkeit
und Erforderlichkeit zur Zielverfolgung,
sowie der regulatorischen Kohärenz
voraussetzt, gilt um so mehr, als mit
Verkündung der Urteile seit 8. September
2010 feststeht, daß der staatliche
Monopolvorbehalt (deutscher
Glücksspielstaatsvertrag)
unionsrechtswidrig ist.
acte-clair-Doktrin des EuGH: Die Maßstäbe
des EuGH zur Vorlagepflicht und des BVerfG
entsprechen jetzt einander. Was
europarechtswidrig ist, ist auch
verfassungswidrig. Mit der
Kammerentscheidung des BVerfG hob es eine
Entscheidung des BAG auf, weil dieses durch
entschieden hatte, statt dem EuGH vorzulegen
(NJW 2010, 1268 m. Anm. Reinhard).
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20100225_1bvr023009.html
Dem EuGH als gesetzlicher Richter i. S. des
Art. 101 I 1 GG wird entzogen, „wenn das
nationale Gericht eine eigene Lösung
entwickelt, die nicht auf die bestehende
Rechtsprechung des EuGH zurückgeführt werden
kann und auch nicht einer eindeutigen
Rechtslage entspricht“. Selbstgestricktes
Europarecht durch heimische Gerichte ist
damit verfassungswidrig. Entsprechend darf
das nationale Gericht nur selbst
entscheiden, wenn die Beantwortung der
europarechtlichen Frage „offenkundig“ ist.
Davon darf es bei einer unvollständigen
EuGH-Rechtsprechung nur dann ausgehen, wenn
es überzeugt ist, daß dies auch für die
Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den
EuGH so ist, so Prof. Dr. Gregor Thüsing (NJW
Editorial 26/2010)
Der EuGH stellte fest, daß die deutsche
Regelung die Glücksspiele nicht in
kohärenter und systematischer Weise
begrenzt, indem u.a. die Monopolbetriebe zur
Gewinnmaximierung zur Teilnahme an
Glücksspielen ermuntern und Spiele mit einer
höheren Suchtgefährdung durch Private
erlaube, wodurch es als rechtswidrig
angesehen wurde. (EuGH, Rs. C- 409/06,
Winner-Wetten C-409/06 Rn. 66, 68, 70; EuGH,
Rs Stoß C-316/07 Rn 81 und 83; EuGH Rs.
C-42/02, Lindman, Slg. 2003, I-13519, Rn. 25
und 26; EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti,
Schlußanträge von GA Fenelly, Slg. 1999,
I-7301, Rn. 29.)
Das Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt in
seiner Entscheidung vom 29. September 2011
(4 A 17/08), in einer kaum zu überbietenden
Deutlichkeit, die Unionsrechtswidrigkeit der
geltenden Rechtslage des
Glücksspielstaatsvertrags. Die Annahme einer
Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt
wird u.a. auf die Entwicklung des
gewerblichen Glücksspiels bei den GGSG
(Gewerbliche Geldgewinnspielgeräte),
hinsichtlich derer "sogar ein krasses
Mißverhältnis der Regelungen" zu den Zielen
des Glücksspielstaatsvertrages bestünde.
Hilfreich ist insoweit die erstmalige klare
Bestätigung eines Oberverwaltungsgerichts,
daß die Beweislast für Rechtfertigungen und
tatsächliche Besonderheiten wie das Fehlen
von Interdependenzen zwischen den
Glücksspielsektoren bei den Ländern und
Behörden liegt. (UA S. 38).
Nach wie vor weist die Politik und sogar der
Rechnungshof auf das fiskalische Interesse
an den Monopoleinnahmen hin, nachdem die
Gelder direkt in den Länderhaushalt fließen.
Gerade der § 16 Abs. 2 GlüStV eröffnet die
Möglichkeit anderweitiger Verwendungen und §
16 Abs. 3 GlüStV verfügt, daß „ein
angemessener Anteil des Reinertrages in dem
Land verwendet werden soll, in dem die
Lotterie veranstaltet wird“. Aus dem
Sinnzusammenhang dieser Regelungen ergibt
sich sehr deutlich, daß keineswegs alle
Erträge aus dem Sportwetten- und
Lotteriegeschäft den genannten
gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden
sollen, sondern daß dies nur anteilig
geschehen soll. Die übrigen Einnahmen oder
Gewinne folgen demgemäß den allgemeinen
fiskalischen Regeln von Staatseinnahmen; der
fiskalpolitische Regelungszweck ist damit
unabweisbar.
Bereits in dem Schlußantrag vom 4.3.2010
wies der Generalanwalt Paolo Mengozzi darauf
hin, daß ganz offensichtlich nicht die
Spielsuchtbekämpfung, sondern vielmehr
das Erzielen von Einnahmen die
entscheidende Rolle zur Errichtung des
Monopols gespielt habe.
Unter Beachtung verfassungsrechtlicher
Grundsätze und nach umfassender
Gesamtbetrachtung des Glückspielmarktes
in Deutschland kam der EuGH zu dem Ergebnis,
daß keine kohärente und systematische
Glückspielpolitik zur Eindämmung von
Suchtgefahren in Deutschland betrieben
wurde, wodurch auch die Begründung
(Suchtgefahren) für das Monopol der 16
Bundesländer entfallen ist. Dadurch ist
der GlüStV erneut verfassungswidrig - da
nun genau die gleiche Situation wie vor der
Entscheidung vom 28.3.2006 eintrat, mit
der ja bereits festgestellt wurde, daß ein
Finanzmonopol, also die fiskalischen
Interessen Grundrechtseinschränkungen
gerade nicht rechtfertigen konnten.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH
zählen die Einnahmeinteressen des Staates
nicht zu den in den Art. 45 EG und 46 EG
angeführten Gründen und bilden keinen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses,
der zur Rechtfertigung einer Beschränkung
der Niederlassungsfreiheit oder des freien
Dienstleistungsverkehrs durch ein Monopol
angeführt werden kann. Zeturf (Rs C-212/08)
Rn 52ff, Dickinger (Rs C-347/09) Rn 61
Die Beweislast für eine Erforderlichkeit und
die Verhältnismäßigkeit der durch das
Glücksspielmonopol bedingten
Freiheitsbeschränkungen liegt beim
Mitgliedstaat, der detailliert nachweisen
muß, daß Monopole erforderlich sind. Dabei
haben die Gerichte genau die Prüfung einer
Notwendigkeit für ein Monopol vorzunehmen,
und der Staat hat "alle Umstände darzulegen,
anhand deren sich das Gericht vergewissern
kann, daß die Maßnahme tatsächlich den sich
aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
ergebenden Anforderungen genügt" Demnach
haben die Gerichte zu prüfen, ob für die
Bekämpfung einer angeblichen Lottosucht die
Einführung eines Monopols „tatsächlich“
erforderlich ist. (u.a. EuGH Rs. Zeturf Rs
C-212/08 Rn 47, 62; EuGH Rs Dickinger
C-347/09 Rn 50, Rn 54, 57, 58) vgl. OVG NRW
(4 A 17/08) UA S. 38.
Entsprechend der umfangreichen Untersuchung
des VG Halle (3A 158/09 HAL) gibt es keine
nennenswerten Probleme mit Lotto-Sucht,
wodurch die Monopolgesetzgebung auch hier
als unionsrechtswidrig angesehen wurde.
Das OVG NRW (4 A 17/08) verwirft deutlich
die Argumentation der Länder und
Monopolbefürworter, Untersagungsverfügungen
könnten unabhängig von der unionsrechtlichen
Beurteilung des Glücksspielmonopols allein
auf den Erlaubnisvorbehalt gestützt werden.
Im Zweifel hätten Nebenbestimmungen
angewandt werden müssen!
Die Regelung des GlüStV der sofortigen
Vollziehung führt zu einer Umkehr der
Beweislast, da dadurch der belastete
Grundrechtsträger gezwungen wird,
nachzuweisen, daß die Maßnahmen der Behörden
rechtswidrig sind. Diese Verfahrensweise
widerspricht den verfassungs- und
gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, nach
denen grundsätzlich der Staat und somit die
Behörden den Beweis für die Erforderlich-
und Verhältnismäßigkeit der
Freiheitsbeschränkungen sowie der
Grundrechtseinschränkung erbringen müssen
Damit stellt diese Regelung einen
selbständigen Verstoß gegen EG-Recht dar!
(s.a. EuGH, Rs. C-42/02, Urt. v. 12.11.2003,
Slg. 2003, I-13519, Rn 25, 26 – Lindman;
Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3
GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14 GG und Art.
6, Art. 7 EMRK sowie Art. 47ff. GRCh)
Der Bundesgerichtshof stellte in seiner
Entscheidung vom 18. November 2010 (Az. I ZR
156/07, I ZR 159/07, I ZR 165/07, I ZR
168/07, I ZR 171/07) fest, daß eine
Rechtfertigung für das Monopol nicht einmal
ansatzweise erbracht wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung ist zudem
jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit
angerufene nationale Gericht als Organ eines
Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung
des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes
der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende
Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und
die Rechte, die es den Einzelnen verleiht,
zu schützen, indem es jede möglicherweise
entgegenstehende Bestimmung des nationalen
Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder
später als die Unionsnorm ergangen ist,
unangewandt läßt (vgl. in diesem Sinne u. a.
Urteile Simmenthal, Randnrn. 16 und 21, und
Factortame u. a., Randnr. 19).
Als Primärrecht ist das Gemeinschaftsrecht
in einer gemeinschaftsrechts-freundlichen
Auslegung umzusetzen.
Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen
Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-
Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die
dadurch zu einer Abschwächung der
Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde,
das dem für die Anwendung dieses Rechts
zuständigen Gericht die Befugnis
abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt
dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun,
um diejenigen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die
unter Umständen ein Hindernis für die volle
Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen
des Unionsrechts bilden, mit den in der
Natur des Unionsrechts liegenden
Erfordernissen unvereinbar (Urteile
Simmenthal, Randnr. 22, und Factortame u.
a., Randnr. 20).
Der Gerichtshof hat klargestellt, daß dies
insbesondere dann der Fall wäre, wenn bei
einem Widerspruch zwischen einer
unionsrechtlichen Bestimmung und einem
späteren nationalen Gesetz die Lösung dieses
Normenkonflikts einem über ein eigenes
Ermessen verfügenden anderen Organ als dem
Gericht, das für die Anwendung des
Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten
wäre, selbst wenn das daraus resultierende
Hindernis für die volle Wirksamkeit des
Unionsrechts nur vorübergehender Art wäre
(Urteil Simmenthal, Randnr. 23,
Winner-Wetten Rs C-409/06 Rn 53ff
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der
Grundsatz des effektiven gerichtlichen
Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung
ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts
ist, der sich aus den gemeinsamen
Verfassungsüberlieferungen der
Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13
der am 4. November 1950 in Rom
unterzeichneten Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten verankert ist und auch in
Art. 47 der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union bekräftigt worden ist,
und daß die Gerichte der Mitgliedstaaten
insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG
niedergelegten Grundsatzes der
Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu
gewährleisten haben, die den Einzelnen aus
dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13.
März 2007, Unibet, C 432/05, Slg. 2007, I
2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort
angeführte Rechtsprechung, vgl.
Winner-Wetten Rs C-409/06 Rn 58)
Wie die Verwaltung hat sich auch die Justiz
an das Gesetz zu halten, also der Verfassung
und der Grundrechtecharta der EU, Geltung zu
verschaffen. Der Art. 234 Abs. 3 EG soll
verhindern, daß sich in einem Mitgliedstaat
eine nationale Rechtsprechung herausbildet,
die mit den Normen des Gemeinschaftsrechts
nicht im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil
vom 15. September 2005 - C-495/03 -, Rn.
29). BVerfG, 1 BvR 230/09 vom 25.2.2010, Rn
20)
Es kann nämlich nicht zugelassen werden, daß
Vorschriften des nationalen Rechts, auch
wenn sie Verfassungsrang haben, die
einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des
Unionsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 17. Dezember 1970,
Internationale Handelsgesellschaft, 11/70,
Slg. 1970, 1125, Randnr. 3, Winner-Wetten Rs
C-409/06 Rn 61
Aus den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010 u.a.
aus der Winner Wetten Entscheidung (C-
409/06, Rn. 67-69, GewArch 2010, 442 = NVwZ
2010, 1419), sowie der weiteren
Rechtsprechung des EuGH zur
Monopolgesetzgebung, Markus Stoß u.a.
(C316/07, C358/07 bis C360/07, C409/07 und
C410/07); Carmen Media Group Ltd (Rs. C
46/08), und die neuerlichen Entscheidungen
des EuGH, Zeturf (Rs C-212/08 v. 30. Juni
2011) und Dickinger (Rs C-347/09 v. 15.
September 2011), mit denen die Anforderungen
an die Rechtfertigung staatlicher Monopole
weiter konkretisiert wurden, geht eindeutig
hervor, daß der deutsche
Glücksspielstaatsvertrag nicht mehr
angewendet werden darf.
Mit den o.a. Urteilen des EUGH wurde erneut
festgestellt, dass die Monopolregelungen
seit 1999 durchgängig gegen höheres Recht
verstoßen.
Das Glücksspielmonopol wurde insgesamt als
unionsrechtswidrig angesehen, wodurch
dieses rechtswidrig geschaffen wurde. Damit
verbunden ist die „sofortige“
Unanwendbarkeit aller beschränkenden
Regelungen, wodurch eine Rechtsänderung
eingetreten ist!
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin,
daß die dieses Monopol betreffende nationale
Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der
Union verstößt, auch während der Zeit, die
erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht
in Einklang zu bringen, nicht weiter
angewandt werden darf. (PRESSEMITTEILUNG
Nr. 78/10,
Luxemburg, den 8. September 2010)
http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_67708/
Dadurch, daß in unzulässiger Weise
Grundrechte beschränkt werden, wird auch
gegen das Willkürverbot und die Grundsätze
der Diskriminierungsfreiheit und
Verhältnismäßigkeit verstoßen. Der Eingriff
in die Grundrechte wäre nur dann zu
rechtfertigen, wenn sie durch ein
übergeordnetes zulässiges Ziel
gerechtfertigt wären. Da es im Bereich der
klassischen Lotterieveranstaltung kein
signifikantes Suchtproblem gibt, sind diese
Restriktionen mit dem Grund- und
Gemeinschaftsrecht unvereinbar.
Eine unionsrechtswidrig in Grundrechte (Art.
12 GG) und Grundfreiheiten (Art. 49 bzw. 56
AEUV) eingreifende Monopolstruktur darf
somit auch nicht über das Verwaltungsrecht
durch juristische Konstruktionen, wie das
Medien-, das Strafrecht oder eine
unabhängige Anwendung eines Internetverbotes
(§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV) oder
einer Erlaubnispflicht aufrechterhalten
werden. In seinem Urteil vom 08.09.2010 (Winner
Wetten C- 409/06, Rn. 62-69, GewArch 2010,
442 = NVwZ 2010, 1419) hat der Europäische
Gerichtshof gerade ausgeschlossen, daß
unionsrechtswidrige Zustände akzeptiert
werden dürfen."
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/bibliothek/neu/index.html?datum=2010-09-09
Durch die Urteile des Europäischen
Gerichtshofs ist eine konstitutive Änderung
der Rechtslage eingetreten, die direkt und
ex tunc auf das materielle Recht einwirkt.
Die Urteile bewirken eine Änderung der
deutschen Rechtsnormen, da diese entgegen
der bisherigen Praxis entsprechend der
europäischen Rechtsprechung auszulegen sind.
In der Folge wurde diese Rechtsauslegung von
einer Vielzahl von Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichten übernommen, die nun
gleichfalls von einer Unionsrechtswidrigkeit
ausgehen. Gleichzeitig steht damit aber auch
fest, wie die Regelungen auch zuvor hätten
ausgelegt werden müssen, um nicht gegen
Europarecht zu verstoßen. Die Rechtsprechung
des EuGH hat dazu geführt, daß die
Bundesländer versuchen die Regelungen des
Glücksspielstaatsvertrags, also die
rechtliche Grundlage, abzuändern.
Die EU-Kommission hat einen ersten Entwurf
der 15 Bundesländer als europarechtswidrig
zurückgewiesen. Auch diese Tatsache zeigt,
daß es den 15 Ländern bis heute immer noch
nicht gelungen ist, ein
gemeinschaftskonformes Regelungswerk zu
schaffen und die Notwendigkeit für ein
Monopol nachzuweisen.
Zudem ist nunmehr durch das neue
Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein
bereits eine weitere Änderung der Rechtslage
eingetreten. Die noch ausstehende
Gesetzesänderung durch die übrigen 15
Bundesländer ist ebenfalls als neue
Rechtslage zu bewerten.
Zu einer eigenen Entscheidung über die
Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind
nationale Gerichte - gleich welcher Instanz
- nicht befugt. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85,
Foto-Frost, Slg. 1987, 4199. s.u.a.
EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ: C-119/05)
Das VG Arnsberg (Az.: 1 L 700/10) spricht in
seinem Urteil vom 15.10.2010 sogar von einer
Mißachtung des europäischen
Anwendungsvorrangs.
Nationale Gerichte dürfen sich nach dem
Richterspruch nicht über EU-Recht
hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls
heimische Gesetze und Vorschriften außer
Acht lassen (AZ: C-119/05). Der EuGH
unterstrich, daß nationale Gerichte zwar das
Recht hätten, die Gültigkeit von Rechtsakten
der EU prüfen zu lassen. Sie seien aber
nicht befugt, deren Ungültigkeit selbst
festzustellen.
Bereits die Kommission sah das generelle
Internet-Verbot nicht als gerechtfertigt an,
weil weniger einschneidende Maßnahmen zur
Verfügung stünden, um den Spielerschutz zu
gewährleisten. Zutreffend verwies die
Kommission dafür auf die in § 25 Abs. 6
GlüStV für den Internet-Vertrieb
vorgesehenen Maßnahmen wie
Identifizierung/Authentifizierung und
Einsatzbeschränkungen auf 1.000 € pro Monat.
Ein effektiver Spielerschutz auf dem von den
Ländern vorgesehenen Schutzniveau lasse sich
danach auch beim Internet-Vertrieb
sicherstellen.
Die verfassungs- und unionsrechtlichen
Maßstäbe an die Rechtfertigung eines
staatlichen Wettmonopols der 16 Bundesländer
entsprechen einander.
- Was Europarechtswidrig ist, ist auch
verfassungswidrig -.
(zur "Parallelität" vgl. BVerfG, Urteil vom
28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, juris, Rn.
144, BVerfG, 6.7.2010 – 2 BVR 2661/06, Rn.
83 f. Zur Bindungswirkung für Behörden
insbesondere: EuGH, 9. 9. 2003 – C-198/01,
Slg. 2003, I-8055, Rn. 51)
Der EuGH hat das Internet als einen von
mehreren Vertriebskanälen angesehen und eine
Vertriebskanal- und Sektoren übergreifende
Kohärenzprüfung gefordert.
Das Internet muß wie der stationäre Vertrieb
behandelt werden, besondere Auflagen, die
nur im Online Bereich gelten, sind nicht
zulässig. In einer unterschiedlichen
Behandlung von Glücksspielen im Internet und
in herkömmlichen Vertriebskanälen wird eine
europarechtliche Inkohärenz gesehen.
(EuGH, Zeturf Rs C-212/08 Rn 74, Rn 75, Rn
81, Rn 83; Dickinger Rs C-347/09 Rn 32, Rn
41)
Die beschränkenden Regelungen zum
Glücksspielwesen sind zudem schon deshalb
nicht anwendbar, weil das Staatsmonopol in
seiner Gesamtheit gemeinschaftswidrig ist.
Wie das OVG NRW (Urt. v. 29.09.2011, Az.: 4
A 17/08) zutreffend ausführt, verhält sich
der Staat noch immer widersprüchlich,
weshalb das Verbot rechtswidrig ist.
Das OVG NRW führt aus, daß der Staat, indem
er andere Glücksspielbereiche mit höherem
Suchtpotential privaten Anbietern überläßt
und eine Ausweitung des Marktes betreibt,
sich widersprüchlich verhält, wodurch das
Monopol europarechtlich nicht zu
rechtfertigen ist. Auch hat sich am
unzulässigen Werbeverhalten der
Monopolbetriebe seit dem sog.
Sportwettenurteil (BVerfG 115, 276 ff.) bis
heute nichts geändert. Mit dem gegenwärtigen
Werbeverhalten des deutschen Lottoblockes
werden die strengen Vorgaben weiterhin nicht
eingehalten. Der Monopolträger dürfe danach
lediglich sachlich informieren, um die
Spiellust in legale Bahnen zu lenken.
Hiermit seien weder die ständigen
Werbekampagnen, die hohe Jackpots in den
Vordergrund rückten ("Westlotto informiert:
Der Lotto-Jackpot wurde bei der letzten
Ziehung nicht geknackt. Deshalb heute im
Jackpot .... Mio. Euro"), noch die weiterhin
betriebene Image-Werbung ("Lotto hilft…")
vereinbar.
Mit seinem Hinweis, daß aggressive Werbung
für Glücksspiele sich nicht durch die
soziale Verwendung der Gewinne rechtfertigen
läßt hat das OVG NRW den juristischen Finger
in eine politische Wunde gelegt. "Die
Monopolregelung ist schon wegen der
Werbepraxis der Monopolträger nicht
geeignet, die Verwirklichung der mit ihr
verfolgten legitimen Ziele zu erreichen"
heißt es im Urteil des OVG NRW.
Damit wird auch durch das OVG NRW erneut
bestätigt, daß eine staatliche Aufsicht bis
heute faktisch nicht existent ist. Indem die
Rechtsverstöße der Monopolinhaber durch die
Aufsichtsbehörden zur Gewinnmaximierung
geduldet werden, kommen diese ihrer
Garantenpflicht nicht nach (vgl. auch EuGH,
Rs. C-347/09 Rn 57 - Dickinger).
Ganz offensichtlich gelten für die
landeseigenen "unabhängigen"
Aufsichtsbehörden unterschiedliche
Bewertungsmaßstäbe. Indem diese das
rechtswidrige Treiben der Landeslotterien im
Sinne der fiskalischen Interessen der Länder
nicht ahnden und sogar Ausweitungen des
Glücksspiels wie vor dem 28.3.2006 dulden -
wie die vielen von den Aufsichtsbehörden
nicht verfolgten Rechtsverstöße beweisen,
sind diese weder neutral noch objektiv. Hier
eine kleine Auflistung der neueren Urteile:
LG Oldenburg (Az. 12 O 1545/10) verurteilt
Toto-Lotto Niedersachsen am 17.8.2011 zu
250.000,--€ Ordnungsgeld. Hanseatisches OLG
(Az. 3 U 145/09) verurteilt Lotto-Werbung.
OLG Hamburg verurteilte Lotto Hamburg gleich
mehrfach Az. 3 U 145/09; 3 U 39/11; 3 U
181/10. Erst am 25.10.2011 wurde erneut der
mangelhafte Minderjährigenschutz einer
Lottogesellschaft durch das OLG Brandenburg
(Az. 6 U 68/10) festgestellt. Das
Kammergericht Berlin (Az. 5 W 218/11)
bestätigte erneut die Verhängung eines
Ordnungsgeldes i. H. von 150.000,-- € gegen
die DKLB Anstalt öffentlichen Rechts, wegen
eines schuldhaften Verstoßes gegen ein
Verbot vom 30.03.2009. Zuvor wurde wegen
eines anderen Verstoßes ein Ordnungsgeld in
H. von 100.000,--€ verhängt. Der BGH
entschied vor wenigen Tagen, die Spielbank
Baden-Baden muß die Schulden eines
Spielsüchtigen bezahlen, da sie die
Spielsperre vorzeitig und ohne Prüfung
aufhob. (vgl. u.a. EuGH v.08.09.2010 Stoß
u. a., Randnr. 83; EuGH Rs.: C-347/09
Dickinger, Rn.57; BVerwG v. 24.11.10 und vom
01.06.2011 – 8 C 2.10; BGH v. 16.12.10 - I
ZR 149/08, Hessischer VGH – 8 B 926/10; OVG
NRW v. 29.09.2011 - 4 A 17/08; OLG Köln Az.
6 W 142/10, 6 U 208/06; K&R 11/2010 S. 713,
VG Wiesbaden v. 01.02.2011, 24 W 91/10; LG
Oldenburg - Az.: 5 O 927/08; OLG München Az.
29 W 1209/10, 29 U 2819/10 und 29 U 2944/10;
LG München Az. 4HK O 13833/09, 4HK O
13834/09, 29 U 5351/08 und Az. 17HK O
2564/09; LG Berlin Az. 103 O 134/08; OLG
Koblenz Az. 9 U 258/10)
Der EuGH hat entschieden, daß die nationalen
Gerichte bundesweit zu prüfen haben, ob die
staatlichen Kontrollen über die Tätigkeit
des Monopolinhabers gewährleisten können,
daß dieser tatsächlich in der Lage ist, die
geltend gemachten Ziele in kohärenter und
systematischer Weise zu verfolgen.
Dabei ist es vollkommen unerheblich, in
welchem Bundesland Verstöße festgestellt
werden, da diese durch den EuGH allen
Partnern des Kartells (Deutscher Lotto- und
Totoblocks - DLTB) angelastet werden. (vgl.
EuGH Rs.: C-347/09 Dickinger, Rn. 54, 57,
58, 61, , in diesem Sinne Urteile vom 3.
Juni 2010, Ladbrokes Betting & Gaming und
Ladbrokes International, C-258/08, noch
nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Rn. 37, und Stoß u. a., Rn.
83; s.a. 1 BvR 2410/08 v. 20.03.09
Rn.14,24,29,46)
Die wissentliche und vorsätzliche Duldung
von Rechtsverstößen der Monopolbetriebe
durch die Aufsichtsbehörden stellen somit
selbständige Rechtsverstöße dar, weil auch
staatliche Monopole wirksam von staatlicher
Seite beaufsichtigt werden müßten! Mit einer
"unrichtigen Rechtsanwendung" und
"Begünstigung" verstoßen die
Aufsichtsbehörden somit selbst gegen die
gesetzlichen Vorgaben.
So stellte der BGH (I ZR 156/07) am
18.11.2010 fest: "Westlotto hatte ohne
gesetzliche Grundlage und ohne selbst eine
Erlaubnis für Sportwetten oder gar für
Casinospiele inne zu haben, einfach ein
umfassendes Glücksspielmonopol behauptet“.
Dies wurde von den Aufsichtsbehörden einfach
geduldet.
Die Aufsichtsbehörden, die entsprechend den
Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschl.
v. 28.03.2006, Rn 151 f. – zit. nach juris)
neutral und „mit ausreichend Distanz zu den
fiskalischen Interessen des Staates“
eingerichtet werden sollten, gibt es demnach
faktisch nicht.
Daß das Verbot des Internetglücksspiels den
Landesgesetzgebern nicht dazu dient, die
Gefahren zu bekämpfen, die – angeblich – mit
diesem Vertriebsweg einhergehen, zeigt sich
auch daran, daß die Länder ausweislich des
Gesetzentwurfs und der Äußerungen des Lotto
Chefs Horak vom 26.10.2011, nun doch wieder
selbst Internetglücksspiele zulassen wollen
(!).
Nach Auffassung des EuGH ist ein Monopol nur
dann unionsrechtskonform wenn es konkrete
Straftaten verhindert, die es ohne das
Monopol zuvor nachweislich gegeben hat und
die rechtswidrigen Tätigkeiten einen
erheblichen Umfang haben. Dabei müsse die
Überprüfung nicht nur die rechtliche sondern
auch die tatsächliche Ausgestaltung unter
Einbeziehung aller Glücksspielbereiche
vorgenommen werden. (vgl. u.a. EuGH, Zeturf
Rs C-212/08, Rn 72c ; Dickinger Rs C-347/09
Rn 66, Rn 100c; Rn 101 Rn 3a und b)
Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung
nationaler Rechtsnormen, so auch auf dem
Gebiet des Verwaltungsrechts ergibt sich aus
der Pflicht zur
gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung
nationalen Rechts aus Art. 10 EGV und – wenn
es um die Umsetzung von Richtlinien geht –
zusätzlich aus Art. 249 III EGV. Gebunden
sind durch dieses Interpretationsgebot alle
Träger öffentlicher Gewalt in den
Mitgliedstaaten, also auch Gerichte,
Staatsanwaltschaften und
Verwaltungsbehörden.
Die Mitgliedstaaten sind zur Durchsetzung
des Gemeinschaftsrechts verpflichtet (Art.
10 I EGV) und müssen alle Maßnahmen
unterlassen, welche die Verwirklichung der
Ziele des EGV gefährden könnten (Art. 10 II
EGV)
Wie bereits dargelegt, ist es für die
Differenzierung der verschiedenen
Aufhebungstatbestände sowohl im
Gemeinschaftsrecht, als auch im deutschen
Recht von Bedeutung, ob der betroffene
Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig
ist. Nach deutschem Recht ist ein
Verwaltungsakt rechtswidrig, wenn er den von
der Rechtsprechung gestellten Anforderungen
nicht entspricht. (Geurts, Aufhebung von VA,
S. 308)
Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit
EU-Recht, Anwendungsvorrang des unmittelbar
anwendbaren EU-Rechts. Kommt die Überprüfung
einer Vorschrift eines Parlamentsgesetzes in
Betracht, haben das streitentscheidende
Gericht neben der Vereinbarkeit der
Vorschrift mit höherrangigem nationalem (Verfassungs-)Recht
auch deren Vereinbarkeit mit EU-Recht zu
untersuchen. Das ergibt sich aus dem
grundsätzlichen Anwendungsvorrang des
EU-Rechts vor dem nationalen Recht.
Kollidiert eine nationale Vorschrift mit
unmittelbar anwendbarem EU-Recht, verliert
sie ihre Anwendbarkeit. Handelt es sich bei
der dann nicht anwendbaren nationalen Norm
um eine Rechtsgrundlage für den Erlaß eines
Verwaltungsakts, fehlt es diesem somit
dementsprechend an einer dem Grundsatz vom
Vorbehalt des Gesetzes gerecht werdenden
Rechtsgrundlage.
Fehlt es der Grundverfügung an einer
wirksamen notwendigen Grundlage des
Verwaltungszwangs durch
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, so stellt
sich der "Vollstreckungsexzess" als
rechtswidrige und schuldhafte unerlaubte
Handlung i.S.d. §§ 823 ff BGB dar. (vgl.
Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG,
BvR 1682/07 Rn 14) Stellt man einen
Verfassungs- und/oder
Gemeinschaftsrechtsverstoß fest, sind
derartige Verfügungen rechtswidrig.
Alle mitgliedstaatlichen Organe sind
verpflichtet, den Anwendungsvorrang des
Unionsrechts praktisch wirksam ("effet utile")
in vollem Umfang zu realisieren. (vgl.
Winner-Wetten Rs. C-409/06 u.a. Rn 53ff und
Rn 61 ff.; Stoß C-316/07)
Alle Versuche den Rechtsbefehl aus den
EuGH-Entscheidungen zu unterlaufen sind
somit eindeutig rechtswidrig!
Auszug mehrerer Gerichtsurteile:
OVG NRW:
Staatliches Wettmonopol
rechtswidrig
Pressemitteilung
Urteil
des OVG NRW (Az.: 4 A 17/08)
vom 30.09.2011
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird
geändert.
1. Es wird festgestellt,
dass die Ordnungsverfügung
der Beklagten vom 18. April
2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Düsseldorf
vom 11. Dezember 2006 bei
Eintritt des erledigenden
Ereignisses am 27. August
2010 rechtswidrig war.
2. Es wird festgestellt,
dass die Ordnungsverfügung
der Beklagten vom 18. April
2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Düsseldorf
vom 11. Dezember 2006 bis
zum 31. Dezember 2007
rechtswidrig war.
3. Es wird festgestellt,
dass die Ordnungsverfügung
der Beklagten vom 18. April
2006 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Düsseldorf
vom 11. Dezember 2006 in der
Zeit vom 1. Januar 2008 bis
zum 26. August 2010
rechtswidrig war.
Mehr zum Urteil des OVG
Nordrhein-Westfalen
Soziales Glücksspiel
Mit seinem Hinweis, dass
aggressive Werbung für
Glücksspiele sich nicht
durch die soziale Verwendung
der Gewinne rechtfertigen
lässt, hat das
Oberverwaltungsgericht
Münster den juristischen
Finger in eine politische
Wunde gelegt. Bund, Länder
und Sozialverbände haben
sich angewöhnt, ihren
Kultur- und Sozialhaushalten
Steuergelder zu entziehen
und stattdessen
Lottospieler, Loskäufer und
Casino-Besucher zur Kasse zu
bitten.
weiterlesen
Ein Monopol zum Schutz vor
Zockern
Man kann eben nicht
vorgeben, die Bevölkerung
vor Spielsucht schützen zu
wollen, und gleichzeitig
selbst für eigenes
Glücksspiel werben.
weiterlesen
Durch die Entscheidung gerät
auch Lotto in Bedrängnis:
Dessen Werbung stehe nicht
im Einklang mit dem Schutz
der Allgemeinheit vor
Glücksspielsucht.
Das Gericht beruft sich auf
neue strengere Maßstäbe des
EU-Gerichtshofs und des
Bundesverwaltungsgerichts.
weiterlesen
Grundlage des staatlichen
Wett- und
Glücksspiel-Monopols ist der
Schutz der Allgemeinheit vor
Spielsucht. Dieser
Schutz ist auch eine
grundsätzlich richtige Idee.
Doch sie birgt einen
unauflöslichen Zielkonflikt:
Denn je intensiver der Staat
diese Schutzfunktion
wahrnimmt, desto weniger
verdient er an den
milliardenschweren Umsätzen
der Branche.
„Schutz vor Spielsucht“ ist
letztlich nur ein
vorgeschobener Grund
Wenn die staatlichen
Lottogesellschaften aber
„dazu anreizen und
ermuntern, an Lotterien,
Glücksspielen oder Wetten
teilzunehmen“ – wie es jetzt
die Münsteraner Richter
festgestellt haben – kann
man daraus schließen, dass
das politische Argument
„Schutz vor Spielsucht“
letztlich nur vorgeschoben
ist und in der Hauptsache
dazu dienen soll, das
Glücksspiel-Monopol des
Staates aufrecht zu
erhalten. Denn kaum ein
Landesfinanzminister will
sich die üppigen
Konzessionsabgaben der
staatlichen
Lotto-Gesellschaften
entgehen lassen.
Genau diesen Schutz-Anspruch
sehen die Münsteraner
Richter aber als fragwürdig
an – vor allem wegen der
Lotto-Werbung.
„Die Monopolregelung ist
schon wegen der Werbepraxis
der Monopolträger nicht
geeignet, die Verwirklichung
der mit ihr verfolgten
legitimen Ziele zu
erreichen“, heißt es
im Urteil. Insbesondere das
Bewerben von Jackpots könne
„den Schluss zulassen, dass
die Monopolregelung
tatsächlich nicht den
zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses dient,
sondern der Verwirklichung
fiskalischer (. . .)
Zwecke.“
weiterlesen
Hammer-Urteil
- Ziehung der Lottozahlen im
TV „unzulässig“!
Münster – Sind die Tage von
Lottofee Franziska
Reichenbacher (43) gezählt?
Das Oberverwaltungsgericht
des Landes NRW in Münster
hält die Ziehung der
Lottozahlen im TV nicht für
rechtens!
weiterlesen
Lotto informiert: Ziehung
der Lottozahlen im Fernsehen
findet weiterhin statt
Veröffentlicht am 21.10.2011
13:36 Uhr
Ziehungen im TV sichern seit
1965 Transparenz und
Nachvollziehbarkeit
Oberverwaltungsgericht
Münster macht deutlich, dass
eine Präzisierung der Regeln
zur Werbung im neuen
Glücksspielstaatsvertrag
notwendig ist
München, 21. Oktober 2011.
Zur Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts
(OVG) Münster (Az. 4 A
17/08) vom 29. September
2011, dessen Gründe vor
Kurzem veröffentlicht
wurden, erklärt Erwin Horak,
Präsident der Staatlichen
Lotterieverwaltung Bayern
und Federführer des
Deutschen Lotto- und
Totoblocks:
"Die Ziehung der Lottozahlen
wird auch weiterhin im
Fernsehen stattfinden.
Dieses Verfahren wurde
ausdrücklich gewählt, damit
die Lottospieler
nachvollziehen können, wie
die Ziehungsergebnisse
zustande kommen. Seit 1965
finden daher die Ziehungen
wegen der Transparenz und
Nachvollziehbarkeit
öffentlich im Fernsehen
statt. Die Entscheidung des
OVG Münster wird daran
nichts ändern. Die kritische
Haltung des Gerichts zu den
Werberegelungen ist ein
Hinweis für die Länder, dass
die Vorgaben zur Werbung im
neuen
Glücksspielstaatsvertrag
nochmals deutlich präzisiert
werden sollten, damit die
staatlichen
Lotteriegesellschaften ihrem
öffentlichen Auftrag auch
weiterhin nachkommen
können."
Das OVG Münster hat in einem
Verfahren entschieden, in
dem es um die Klage eines
kommerziellen
Sportwettenbüros gegen die
Stadt Mönchengladbach ging.
Die Stadt Mönchengladbach
ging gegen ein
Sportwettenbüro vor, weil
dies ohne die notwendige
Erlaubnis eröffnet wurde und
illegale Sportwetten anbot.
Im Rahmen der Anmerkungen
geht das OVG auf die
Informations- und
Werbeaktivitäten der
staatlichen
Lotteriegesellschaften ein.
Es stellt dort zwar die
Frage, ob eine Ziehung der
Lottozahlen im TV notwendig
ist, lässt diese aber
unbeantwortet. Von einer
Entscheidung gegen die
Ziehung kann daher nicht die
Rede sein. Im Übrigen gilt
das Transparenzgebot bei
diesen Ziehungen seit 1965
in der ARD und seit 1982 im
ZDF.
Die staatlichen
Lotteriegesellschaften gehen
davon aus, dass die Stadt
Mönchengladbach juristische
Schritte gegen das Urteil
prüfen wird.
Quelle: Deutscher Lotto- und
Totoblock (DLTB)