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Der Europäische Gerichtshof hat bereits am 06.11.2003 (Gambelli
u.a. Rs C-243/01) entschieden:
51.Nach Artikel 49 EG sind die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs
innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem
anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind,
verboten.
52.Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, daß die Einfuhr von Werbematerial und Losen in einen Mitgliedstaat zu dem Zweck, die in diesem Staat wohnenden Personen an einer in einem anderen Mitgliedstaat veranstalteten Lotterie teilnehmen zu lassen, zu den Dienstleistungen gehört.
53.Der Gerichtshof hat weiter entschieden, daß Artikel 49 EG dahin auszulegen ist, daß er Dienstleistungen erfaßt, die ein Leistungserbringer potenziellen Leistungsempfängern, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, telefonisch anbietet und die er ohne Ortswechsel von dem Mitgliedstaat aus erbringt, in dem er ansässig ist.
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